(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. [...]
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. [...]
Also: Wenn das Erbe angenommen wird, muss die Hälte an den Treuhänder gezahlt werden, die andere kann der Erbe behalten. Das Erbe kann aber auch schadlos für die Restschuldbefreiung ausgeschlagen werden...