in den AGB eines Fitnessstudios steht zur Fälligkeit und dem Einzug von Mitgliedsbeiträgen folgendes:
Zitatanfang:
4. Fälligkeiten
a. Beitrag
Der monatliche Beitrag ist jeweils zum Ersten des Monats im Voraus fällig und wird von dem umseitig genannten Konto per SEPA-Lastschriftverfahren am letzten Bankbuchungstag eines Monats eingezogen.
Zitatende
Schließt die Tatsache, dass der Beitrag zum Ersten des Monats fällig ist nicht aus, daß er bereits am letzten Bankbuchungstag eines Monats eingezogen wird? Zumal, wenn im Vorraus eingezogen wird, müßte dann dort nicht stehen, daß am letzten Bankbuchungstag des VORmonats eingezogen wird?
Ich habe nicht geprüpft, ob es vielleicht sogar bereits Entscheidungen zu einer solchen Formulierung gibt. Die Klausel verstößt m. E. gegen §§ 305c, 307 BGB und dürfte wohl einer AGB-Prüfung daher nicht standhalten.