Hallo Anja ...
mit der Insolvernzverwalterin hatte ich am Freitag telefoniert und ihr die Vorgänge erläutert. Das die Gläubigerin äussert "wir tun erst was wenn die Bank sich meldet" ... die Bank im Anschluss äusserte "wir hatten nach der Freigabe des Kontos am 22.09. die Insolvenzverwalterin am 24.09. angeschrieben und erklärt dass sie als Insoverwalterin sich mit dem Gläubiger wegen der Ruhendstellung in Verbindung setzt".
Die Insoverwalterin äusserte mir gegenüber "so ein Schreiben haben wir nicht erhalten. Unsere Freigabe vom 22.09. gegenüber der Bank bedeutet für diese dass das Konto wieder frei verfügbar ist und die Pfändung ausser Kraft gesetzt ist. Wir werden ansonsten keine weitere Erklärung abgeben. Was die Bank da macht, ist nicht unser Problem und auch der Funktionalität des P-Kontos geschuldet."
Also nochmals die Gläubigerin anschreiben? Nochmals dieser erklären dass die Pfändung wegen Freigabe der Selbständigkeit, Freigabe des Kontos und Eintragung als Ruhend zu stellen ist - insbesondere da die Gläubigerin die Forderung durch die Anmeldung in die Tabelle nach §175 (durch die Gläubigerin am 16.09.) dort gemeldet hat und somit "bestätigt" dass eine Vollstreckung "außer Kraft zu setzen ist"?