Hi,
der 4. Strafrechtssenat des BGH hat die Freisprüche der angeklagten RAe und Betreiber von Inkassobüros, die für automatisierte Mahnschreiben eine 1.3-Gebühr erhoben, vom Vorwurf des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB mit Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 426/18 aufgehoben.
Für standardisierte (einfache) Mahnschreiben sei nur eine 0.3-Gebühr zulässig. Auch sei die "Forderungsbeitreibung durch die Rechtsanwälte - nach den bereits erfolglosen Bemühungen der Gläubiger selbst und zweier Mahnschreiben der Inkassogesellschaften - wegen eines Verstoßes gegen die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht mehr im Interesse der Gläubiger" gewesen.
Gruß
Ingo