Jodel ich meine das der SGB XII Träger mit einem Darlehn in Vorleistung geht und es sich von der Krankenkasse direkt einmal jährlich gegen Abtretung den betrag überweisen lässt
grundsätzlich werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I); der Anspruch auf eine Sozialleistung bestehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bei strombetriebenen Hilfsmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet worden sind, besteht also dem Grundsatz nach ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hilfsmittel vom Versicherten in Betrieb genommen wird. Allerdings wird die Fälligkeit dadurch gehemmt, dass der Versicherte ungerechtfertigt bereichert ist, bis ihm die Mehrkosten tatsächlich entstehen. In den ersten Monaten bis zur Jahresabrechnung werden die monatlichen Abschläge wahrscheinlich auf dem bisherigen Niveau bleiben. Mit der Jahresabrechnung dann werden erstmals Mehrkosten fällig, und damit hat der Versicherte dann auch erstmals einen Anspruch auf die Zahlung des auf das Hilfsmittel entfallenden Anteils an den Stromkosten.
Mit der Jahresabrechnung werden in aller Regel dann auch die Abschläge erhöht. Und damit entsteht dann auch ein Anspruch auf entsprechende Zahlung des Hilfsmittel-Anteils an den Abschlägen.
Sollte eine Krankenkasse tatsächlich auf die Idee kommen, bei Sozialleistungsempfängern nur eine jährliche Zahlung vornehmen zu wollen, müsste sie auch erklären, auf welcher gesetzlichen Grundlage das geschieht. Hier wäre zunächst ein entsprechender Bescheid zu fordern, Widerspruch einzulegen, und gleichzeitig auch eine Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I zu beantragen, und zwar mit dem Hinweis, dass es sich um Sozialleistungsempfänger handelt, der andernfalls das Hilfsmittel nicht nutzen kann, weil ihm das Geld dafür fehlt, Das geforderte Ermessen dürfte hier auf null reduziert sein. Der Vorschuss kann auch beantragt werden, wenn der ursprüngliche Bescheid schon rechtskräftig ist.
Ja, die Option: Sozialleistungsträger zahlt Beiträge und lässt sich Erstattung von Krankenkasse abtreten, wurde bislang von Sozialleistungsträger abgelehnt.
Weitere Option: monatlicher Abschlag durch Krankenkasse wurde von dort abgelehnt, wobei es da offensichtlich keine eindeutige Rechtslage sondern ein von Kasse zu Kasse unterschiedliches Vorgehen gibt.
Den Hinweis mit der Vorschusszahlung wird ich mal weitergeben, Danke