Bei der Beurteilung der Billigkeit der Pfändung wird das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung eines tatrichterlichen Spielraums (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 -
IXa ZB 57/03, aaO) alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen haben. Dabei können neben der Höhe der Bezüge und der wirtschaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§
850d,
850 f. Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (OLG Hamm,
RPfleger 2002, 161; OLG Schleswig,
RPfleger 2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gläubigers zu treffende Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozialhilfebedürftig würde (Musielak/Becker, aaO § 850b Rdn. 11). Gleiches kann für den Fall gelten, dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der Ansprüche aus einer auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären.