Das tut es im jedem Fall.
In dem Urteil ging es um rechtmissbräuchliches Verhalten des verbleibenen Mieters. Dieser zahlte über Jahre seine Miete nicht, weigerte sich über Jahre dem Auszug der Ex zuzustimmen etc. - ging aber gegen eine Räumungsklage (7-8 Jahre nach dem Auszug der Ex) mit dem Argument vor, die Klage hätte auch an die Ex (die Mitmieterin) zugestellt werden müssen die zudem noch mithaftet.
Das war dem BGH einfach "too much"
So lange der verbleibende Mieter seine Miete zahlt und sich auch von seiner Seite offen dafür zeigt die ausgezogene/kündigungswillige Mietpartei aus dem gemeinschaftlichen Vertrag zu entlassen verhält er sich in keinem Falle rechtsmissbräuchlich im Sinne des Urteils. Und natürlich ist es sein berechtigtes Interesse die Wohnung nicht zu verlieren.
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