Du solltest dir so schnell wie möglich eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO, zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages ausstellen lassen. Diese erhältst du jedoch nur wenn du Nachweise vorlegst, dass du der Unterhaltszahlung auch nachkommst. Das ist deinem Text nicht zu entnehmen.
Unpfändbar sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro (§ 850a ZPO). Das Weihnachtsgeld wird auch als (jährliche) Sonderzuwendung, Zuwendung oder Sonderzahlung bezeichnet. Hier solltest Du beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen (Freigabe des Weihnachtsgeldes).
Die einen die kennen mich, die anderen können mich! (Konrad Adenauer)
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