ein IV will einen Riester Rentenvertrag in der InsO verwerten.
Dies ist doch nicht möglich, solange die staatliche Förderung in Anspruch
genommen wurde. Gibt es ansonsten Umstände, die eine Verwertung
möglich machen?
Früher haben Verwalter sich die Riester-Rente geholt mit der Begründung, es seien keine staatlichen Förderbeträge geflossen und nur die seien ja pfändungsgeschützt. Das ist jetzt aber nicht mehr möglich. Von daher mal den Verwalter fragen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er eine unpfändbare Riester-Rente pfänden will.
Vielleicht hat es mit der Entscheidung des LG Stuttgart Urteil vom 21.12.2016, 4 S 82/16 zu tun. Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund v. 21.4.2016, 2 S 32/15 war schuldnerfreundlicher. Zum Glück hat das LG Stuttgart die Revision zugelassen und es gibt hoffentlich bald eine einheitliche Auffassung.
Interessant die spitzwinklige Ausführung des LG unter Nr. 11:
"Zwar verweist das Amtsgericht zutreffend darauf, dass im Zusammenhang mit der Neueinführung des § 851 c ZPO mit Wirkung zum 31.03.2007 die Bundesregierung in der Begründung zu dem Gesetzentwurf ausdrücklich dieselbe Auffassung vertreten und ausgeführt hat: "Das nach § 10 a EStG und Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, ... sind gem. § 97 EStG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar". Dies stellt jedoch eine reine Meinungsäußerung der Bundesregierung dar; maßgeblich ist aber der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers (Elster, ZVI, 2013, 370) Aus dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift des § 851c ZPO lässt sich ein Ausschluss der sog. Riester-Rente von den nach Abs. 1 Ziff. 1-4 einzuhaltenden Voraussetzungen nicht entnehmen (vgl. Elster aaO, 372).
der BGH hat nun glücklicherweise die schuldnerfreundliche Entscheidung getroffen. Laut Pressemitteilung des BGH vom 16.11.2017 Urteil vom 16.11.2017, Az.: IX ZR 21/17
Die Pfändung des in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert wurden. Der Vertrag muss wohl im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig sein, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt haben und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Das Urteil selbst wird wohl demnächst veröffentlicht.
Ist hoffentlich für die Schuldnerberatung eindeutig formuliert.
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