Anordnung Erzwingungshaft § 96 OWiG für Bewohner eines Pflegeheims ?
Wurde das schonmal irgendwo in Rechtsprechung geklärt, damit ich das Bundesamt für Justiz vielleicht auf dem Weg überzeugen kann ?
Schuldnerin pflegebedürftig, lebt in Pflegeheim, erhält dort nur Barbetrag nach SGB XII, mtl. 109,08 Euro, kein sonstiges (Schon-) Vermögen o.ä.
Vollstreckt werden soll eine ausländische Geldbuße / EU-Geldsanktion und angedroht wird trotz mehrfacher Argumentation weiterhin munter die Beantragung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG.
Die in § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG angeführte "Zahlungsunfähigkeit" ist ja anders zu definieren, als z.B. Zahlungsunfähigkeit im Sinne der ZPO oder InsO, das ist klar - d.h., dass auch bei SGB II Leistungen nicht per se Zahlungsunfähigkeit im Sinne des OWiG besteht.
Aber bei dem SGB XII Barbetrag als einzigem Einkommen ? Sollte das nicht die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des OWiG erfüllen ??? bzw.: wie würde die "Erzwingungshaft" bei einem Pflegebedürftigen tatsächlich vollstreckt ??
Ich wird vorab nochmals von hier aus anregen, dass die Vollstreckungsbehörde nach § 95 Abs. 2 OWiG anordnen soll, dass die Vollstreckung selbst unterbleibt. Dann dürfte doch auch nichts nach § 96 angeordnet werden.
das wäre schon krass, hier keine Zahlungsunfähigkeit zu sehen. Ich hoffe doch dass der Niederschlagung und Vollstreckungsverjährung stattgegeben wird. Ist die Schuldnerin überhaupt hafttauglich? Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Alter und Gesundheitszustand voraus. Und dass die Gute im Pflegeheim noch einmal rückfällig wird, dürfte eher zu verneinen sein. Ist doch eine "gute Sozialprognose"
Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass eine geringe Rate von z.B. 10,- EUR auch vom Gericht für zumutbar gehalten wird. Schließlich ist im Pflegeheim der notwendigste Bedarf (Unterkunft, Essen) sichergestellt und das Taschengeld u.a. auch für Freizeitgestaltung da. Bei Abwägung von Schuldnerbedürfnissen und dem Strafcharakter des Bußgeldes könnte eine gewisse Einschränkung für zumutbar gehalten werden. Ich würde deshalb - falls möglich - auch notwendige Ausgaben vom Taschengeld für besondere persönliche Bedürfnisse unbedingt mit angeben!
Sollte es tatsächlich zum Erzwingungshaftverfahren kommen, wäre neben der Zahlungs(un)fähigkeit natürlich auch die Haft(un)fähigkeit von Bedeutung, dann könnte ein Arztattest nicht schaden.
Es gibt in den Bundesländern sog. Gnadenordnungen, die auch Bußgeldverfahren umfassen. Ich würde es in diesem sicherlich "nicht übertragbaren Einzelfall" darüber versuchen.
Der Barbetrag ist nach meiner Erinnerung zweckgebunden, so dass eine Verwendung für die Geldbuße zweckwidrig wäre und zur Rückforderung führen kann. Aber merkwürdig ist schon, dass die Zahlungsunfähigkeit zweifelhaft ist.
Lesezeichen