Hi,
selbst ein gesetzlicher Betreuer kann das zumindest dann nicht, wenn der Betreute noch handlungsfähig ist. Ansonsten müsste vermutlich ein Beschluss des Betreuungsgerichts dies ermöglichen.
Das ist eine sehr interessante Frage, lieber Keith.
- Es gibt vermutlich verschiedene Konstellationen die zu beachten sind. Hierzu gibt es zwei Aufsätze:
-- ZInsO 2012, 316 - 320 "Der unter rechtlicher Betreuung stehende Schuldner" von Richter am Amtsgericht (Insolvenzgericht) Dr. Stephan Beth
-- ZVI 2016, 257: Daniel Blankenburg, "Der betreute Schuldner in der Insolvenz"
- Und neben der Juristerei finde ich die Frage auch methodisch bzw. mit BLick auf das Selbstverständnis spannend, aber das nur am Rande. Die Frage war offenbar nur rechtlich gemeint.
Die erwähnten Aufsätze beschreiben die Thematik sehr ausführlich, ich würde jedoch zusätzlich beim InsOgericht nachfragen. Vor allem bezüglich der höchstpersönlichen Erklärungen. Der Aufsatz von Blankenburg arbeitet gut die Rolle des Betreuungsgerichts heraus. Als ich vor einigen Jahren das Thema mit dem Gericht besprach, wurde relativ schnell klar, dass dieses sich mit der Thematik nicht umfassend auseinandergesetzt hatte. Damalige Aussage der Insolvenzrichterin: " Im Zweifelsfalle beide unterschreiben lassen"
Ich kann Woody nur zustimmen, das sind immer spannende Beratungen, zumal auch die gesetzlichen Betreuer unterschiedliche Auffassungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit rüberbringen. ( Stichwort: Kontrollzwang)Ich versuche daher immer, falls möglich, mindestens einen Termin mit dem Betreuten allein durchzuführen, das hat dann zumeist eine andere "Dynamik" als das Dreiersetting und man kann zusätzliche Erkenntnisse gewinnen.
Kann dem was pepek zuletzt schrieb vollständig zustimmen. Ist bei uns ähnlich ("im Zweifel beide" bzw. nur mit Einwilligungsvorbehalt Betreuer allein, wobei ich das auch für nicht korrekt ansehe).
Hab auch grad wieder ne Sache, bei der Betreuter über mich in Inso will und Betreuerin (Rechtsanwältin) dies nicht möchte.... Manchmal is es auch umgekehrt.
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