Hallo,
für die Beantragung des GSBP ist erforderlich einen AEV durchzuführen, soweit klar. Bei mir in der Praxis kann ich schon absehen, ob der AEV klappen wird oder nicht, z. B. weil:
- Gläubiger generell nicht auf AEV´s antworten (Bsp. RA Purps aus Potsdam)
- Gläubiger mit 0,01 € (Erinnerungswert) berücksichtigt werden
- Gläubiger den AEV ablehnen werden, aber es nicht schaffen in der Frist beim GSBP zu antworten
...
Daher ist der AEV nur formal. Ich habe daher die Frage, welche Frist ich für die Gläubiger setzen kann? Also welche Mindestfrist, um hier zügig den GSBP auf dem Weg zu bringen. Gehen 2/3/4 Wochen?
Mich interessiert mal wie ihr das in der Praxis macht oder gibt es sogar dazu eine Reglung?
Ich freue mich auf eure Antworten.
Viele Grüße
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