Wenn es die Bundesknappschaft betrifft, dann dürfte es wohl um Abgaben für geringfügig Beschäftigte (450-€-Jobs) gehen (?). Die darauf entfallenden Pauschalabgaben sind keine Arbeitnehmerbeiträge i.S. § 266a StGB. Bei den anderen Krankenkassen sollte man (wenn es nicht für alle reicht) zumindest die Arbeitnehmerbeiträge zahlen. Das muß aber explizit auf der Überweisung stehen.
Ich würde auf jeden Fall versuchen nochmal mit der Knappschaft zu reden. Vielleicht nehmen die gegen eine Teilzahlung mit anschließender Ratenvereinbarung den Insolvenzantrag zurück. Habe ich jedenfalls schon desöfteren erlebt.