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Abtretung Kontoguthaben
Folgender Sachverhalt tauchte bei mir erstmalig auf:
Das von dem Gläubiger beauftragte Inkassounternehmen schließt mit dem Schuldner einen Rückzahlungsvergleich auf deren Vordruck ab.
Dieser sieht auch die Abtretung des künfitgen pfändbaren Guthabens im Sinne des § 833a ZPO vor. Die Abtretung wird der kontoführenden Bank vorgelegt. Diese weist - wohl zurecht - auf die nicht gegebene Monatsfrist des § 835 Abs. 3 ZPO hin.
Sollte das Konto kein Pfändungsschutzkonto sein, würde das heißen, dass die kontoführende Bank das Guthaben auszukehren hat, bis das Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde oder die Abtretung bezahlt ist.
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Die Frage bleibt aber, ob die aufgrund der Abtretung erlangten Beträge auf die getroffene Vergleichsregelung anzurechnen sind. Wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, müsste eine Verrechnung mit dem Vergleichsbetrag erfolgen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.
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Das ist nicht relevant. Sie nenen es nur Rückzahlungsvergleich, es ist aber nur eine normale Ratenzahlungsvereinbarung mit Lohnabtretung, Einredeverzicht usw und eben der Sicherungsabtretung des Kontoguthabens.