Kleiner Mann
07.02.2014, 16:51
Hallo zusammen.
Entschuldig bitte wenn ich eventuell ein Thema öffne, was es vielleicht schon gibt.
Ich habe folgendes Problem.
Meine Frau und ich wahren bei der Schuldnerberatung und wir haben zusammen mit dem Herren alles Fertig gemacht.
Meine Frau und ich haben ein Gläubiger (Targobank) und sind mit ca 30.000€ Verschuldet.
Der Herr von der Schuldnerberatung hat erst versucht eine Außergerichtliche Einigung zu finden, die natürlich abgelehnt wurde.
Darauf hin wurde dann der InsO Antrag gestellt. Einmal für meine Frau und einen Für mich. Beide mit der summe von 30.000 Ca.
nun haben wir schon nach einer Woche Post vom Amtsgericht im Briefkasten.
--->Amtsgericht Beschluss<----
In dem Insolvenseröffnungsverfahren über das Vermögen
des (Namen)(Strasse)
wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306ABS.1 InsO).
1.Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde,erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
2.Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem §4 a Abs.1,3 InsO gestundet , soweit nicht die Insolvenzmasse und die in der Wohlverhaltensperiode erwirtschaftete Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
Gründe
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Die Anträge sind zulässig.Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist auch begründet.
Für spätere Verfahrensabschnitte kann derzeit noch nicht über eine Stundung entschieden werden.
Denn der Schuldner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Der Schuldner hat eine Eklärung gem §4 a Abs 1 S. 3 InsO über das Nichtvorliegen der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr.3 InsO vorgelegt. (:confused:)
.
.
.
Mein Kopf ist so voll, das ich diese Begründungen nicht verstehe. Obwohl es vielleicht recht simpel ist. Könnt ihr mir sagen was ich jetzt tun kann. Ich mein die Bank schreibt mir schon die Ganze zeit. jetzt haben die mir sogar gekündigt und ich soll denn Betrag komplett bezahlen. (WOHER??). Ich weiß nicht mehr wie es weiter geht. :( mir gehen Bilder durch mein Kopf, was ist wenn der Berater sagt meine Arbeit ist hiermit beendet.
Entschuldig bitte wenn ich eventuell ein Thema öffne, was es vielleicht schon gibt.
Ich habe folgendes Problem.
Meine Frau und ich wahren bei der Schuldnerberatung und wir haben zusammen mit dem Herren alles Fertig gemacht.
Meine Frau und ich haben ein Gläubiger (Targobank) und sind mit ca 30.000€ Verschuldet.
Der Herr von der Schuldnerberatung hat erst versucht eine Außergerichtliche Einigung zu finden, die natürlich abgelehnt wurde.
Darauf hin wurde dann der InsO Antrag gestellt. Einmal für meine Frau und einen Für mich. Beide mit der summe von 30.000 Ca.
nun haben wir schon nach einer Woche Post vom Amtsgericht im Briefkasten.
--->Amtsgericht Beschluss<----
In dem Insolvenseröffnungsverfahren über das Vermögen
des (Namen)(Strasse)
wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306ABS.1 InsO).
1.Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde,erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
2.Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem §4 a Abs.1,3 InsO gestundet , soweit nicht die Insolvenzmasse und die in der Wohlverhaltensperiode erwirtschaftete Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
Gründe
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Die Anträge sind zulässig.Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist auch begründet.
Für spätere Verfahrensabschnitte kann derzeit noch nicht über eine Stundung entschieden werden.
Denn der Schuldner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Der Schuldner hat eine Eklärung gem §4 a Abs 1 S. 3 InsO über das Nichtvorliegen der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr.3 InsO vorgelegt. (:confused:)
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Mein Kopf ist so voll, das ich diese Begründungen nicht verstehe. Obwohl es vielleicht recht simpel ist. Könnt ihr mir sagen was ich jetzt tun kann. Ich mein die Bank schreibt mir schon die Ganze zeit. jetzt haben die mir sogar gekündigt und ich soll denn Betrag komplett bezahlen. (WOHER??). Ich weiß nicht mehr wie es weiter geht. :( mir gehen Bilder durch mein Kopf, was ist wenn der Berater sagt meine Arbeit ist hiermit beendet.